Satzung des Pool – Billard – Club Ilmmünster
A: Name, Sitz und Zweck
Der am 17.04.1996 gegründete Verein führt den Namen
Pool – Billard – Club Ilmmünster
Die Vereinsfarben sind grün – weiß. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden
§ 1
Der Verein hat den Sitz in Ilmmünster
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
a) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Billardsports und wird insbesondere
verwirklicht durch:
- Abhalten von geordneten Liga- und Pokalspielen des Billardsports.
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
und Schiedsrichtern.
- Instandhaltung der Sportgeräte und Zubehör.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
1977 ( AO 1977 ).
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereinsvermögens.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B: Mitgliedschaft
§ 3
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme
nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist spätestens 6 Wochen zum
Jahresende mitzuteilen.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich gröber und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung bzw. Ordnung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Monats seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich
Einspruchmöglichkeit an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschuss entschieden
hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit unter des
§ 3c genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum
Betrag von 100,-€ und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme
sportlicher oder sonstiger Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden.
Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist unanfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 5
a) Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden
- Vorsitzender
b) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein, je mit Alleinvertretungsbefugnis,
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass
der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung
berechtigt ist.
c) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
d) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss
innerhalb von 14 Tagen ein neues Mitglied kommissarisch für den Rest der Amtszeit zu wählen.
e) Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Im Innerverhältnis gilt,
dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von 500,-€, der Vereinsausschuss bis zum Betrag
von 1000,-€, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von
Belastungen, ausführen kann. Im übrigen bedarf der Vorstand oder der Vereinsausschuss die
vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem
Mitglied einberufen werden.
§ 6
a) Der Vereinsausschuss besteht aus:
- Vorsitzenden Schriftführer
- Vorsitzenden Pressewart
- Kassier Zeugwart
- Kassier
b) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere Rechte nach
§ 3a, 3b, 3c, 3e sowie nach § 5 dieser Satzung zu.
c) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben
zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan
ausdrücklich bestimmt ist.
d) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, oder wenn 1/3 der Mitglieder
dies beantragt. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher schriftlich zu benachrichtigen.
Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ist der Vereinsausschuss nicht
beschlussfähig.
e) Über Sitzungen des Vereinsausschusses sind Niederschriften aufzunehmen, vom Schriftführer zu
unterzeichnen, an alle Vorstände auszuhändigen und im Vereinsheim auszuhängen.
§ 7
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder beantragt
wird.
b) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
c) Die Versammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des
Vereinsausschusses, über Satzungsänderung sowie über alle Punkte, die in der Tagesordnung
aufgeführt sind.
d) Zwischen dem Einberufungstermin in der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen
liegen.
e) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen sowie die Satzung nicht anders bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
f) In der Mitgliederversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, die dem Vorstand
mindestens 2 Wochen vorher schriftlich vorgelegen haben. Später eingegangene Anträge können
nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit durch die Hälfte der Anwesenden bejaht wird. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung kann nur behandelt werden, wenn die gesamte
Versammlung die Dringlichkeit befürwortet. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der
Anwesenden dies beschließt.
g) Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind. Protokolle werden im Vereinsheim ausgehängt.
§ 8
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Ein eigenes Vermögen dürfen die Abteilungen nicht bilden.
§ 9
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der einmaligen Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrags verpflichtet. Über Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung
§10
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
D. Auflösung des Vereins
§11
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen.
b) Bei Auflösung/ Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen
an den Gemeindekindergarten, Kirchberg 2, 85304 Ilmmünster zu gemeinnützigen Zwecken
zugute.
c) Beschlüsse über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzugeben. Satzungsänderungen, welche den §2 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
E. Inkrafttreten
§12
Die Satzung wurde am 17.04.1996 durch die Mitgliederversammlung des
Pool – Billard – Club Ilmmünster beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Jlmmünster, den 04.05.2016