Satzung des Pool – Billard – Club llmmünster

A: Name, Sitz und Zweck

Der am 17.04.1996 gegründete Verein führt den Namen
Pool – Billard – Club llmmünster
Die Vereinsfarben sind grün – weiß. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden

§ 1

Der Verein hat den Sitz in llmmünster
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

a) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Billardsports und wird insbesondere
verwirklicht durch:

– Abhalten von geordneten Liga- und Pokalspielen des Billardsports.
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen.
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
und Schiedsrichtern.

– Instandhaltung der Sportgeräte und Zubehör.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
1977 ( AO 1977 ).

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereinsvermögens.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Mitgliedschaft

§3

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme
nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist spätestens 6 Wochen zum
Jahresende mitzuteilen.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich gröber und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung bzw. Ordnung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Monats seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich
Einspruchmöglichkeit an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschuss entschieden
hat.

e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit unter des
§3c genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum
Betrag von 100,-€ und/ oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme
sportlicher oder sonstiger Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden.
Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist unanfechtbar.

f) Alle Beschlüsse sind Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§4

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§5

a) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzender

b) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein, je mit Alleinvertretungsbefugnis,
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des§ 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass
der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung
berechtigt ist.

c) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

d) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss
innerhalb von 14 Tagen ein neues Mitglied kommissarisch für den Rest der Amtszeit zu wählen.

e) Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Im lnnerverhältnis gilt,
dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von 500,-€, der Vereinsausschuss bis zum Betrag
von 1000,-€, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von
Belastungen, ausführen kann. Im übrigen bedarf der Vorstand oder der Vereinsausschuss die
vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem
Mitglied einberufen werden.

§6

a) Der Vereinsausschuss besteht aus:
1. Vorsitzenden                                                                 Schriftführer
2. Vorsitzenden                                                                Pressewart
1. Kassier                                                                           Zeugwart
2. Kassier

b) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere Rechte nach
§ 3a, 3b, 3c, 3e sowie nach § 5 dieser Satzung zu.

c) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben

§9

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der einmaligen Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrags
verpflichtet. Über Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung

§10

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher
Mehrheit beschließen.

D. Auflösung des Vereins

§11

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen wer.den. Zur Auflösung ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen.

b) Bei Auflösung/ Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde llmmünster, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

c) Beschlüsse über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzugeben. Satzungsänderungen, welche den §2 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

E. Inkrafttreten

§12

Die Satzung wurde am 17.04.1996 durch die Mitgliederversammlung des
Pool – Billard – Club llmmünster beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Ilmmünster, den 20.03.2021

Poolbillardclub Ilmmünster

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